Verfassung
der Arbeitsgemeinschaft der Freien Waldorfschulen
im Lande Nordrhein-Westfalen

Präambel

Die unterzeichnenden Schulen schließen sich unter der Bezeichnung

          Arbeitsgemeinschaft der Freien Waldorfschulen
          im Lande Nordrhein-Westfalen

zusammen.

Sie sind Mitglieder im Bund der Freien Waldorfschulen und/oder im Verband für Anthroposophische Heilpädagogik, Sozialtherapie und soziale Arbeit. Die Arbeitsgemeinschaft versteht sich als ein regionaler Zusammenschluss im Rahmen des Bundes der Freien Waldorfschulen.

1. Ziele

Durch die Arbeitsgemeinschaft verfolgen die Mitgliedsschulen die Ziele

  • bei Gemeinschaftsaufgaben eine gemeinsame Willensbildung herbeizuführen und nach außen einheitlich zu handeln
  • sich gegenseitig in pädagogischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Fragen zu unterstützen,
  • daran mitzuwirken, den politisch-rechtlichen Rahmen für ein sich selbst verwaltendes Schulwesen in NRW zu erhalten und weiterzuentwickeln.

Die Arbeitsgemeinschaft fördert eine vertrauensvolle Zusammenarbeit von Eltern, Lehrer/innen und Schüler/innen auf Schul- und Landesebene. Die Arbeitsgemeinschaft arbeitet mit der Vereinigung der Waldorfkindergärten NRW
zusammen.

2. Aufgaben

Im Sinne dieser Ziele ergeben sich folgende Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft:

  • Verständigung über konzeptionelle Fragen der Waldorfpädagogik und der Lehrerausbildung,
  • Verständigung über die Finanzierung von Gemeinschaftsaufgaben, insbesondere der Lehrerausbildung,
  • gegenseitige Beratung und Unterstützung in rechtlichen, konzeptionellen und wirtschaftlichen Fragen,
  • Vorbereitung der Aufnahme von Initiativen zur Gründung von Waldorfschulen in den Bund der Freien Waldorfschulen und/oder in den Verband für Anthroposophische Heilpädagogik, Sozialtherapie und soziale Arbeit,
  • Wahrnehmung der politischen, insbesondere der bildungspolitischen Verhältnisse und Ereignisse sowie die Erarbeitung von Positionen dazu,
  • Führung von Verhandlungen mit Behörden und Politikern,
  • Förderung der Mitwirkung von Eltern und Schüler/innen und deren Initiativen.
3. Organe

Die Arbeitsgemeinschaft hat zurzeit folgende Organe:

  • die Gesamtkonferenz,
  • die Konferenz der Heilpädagogischen Schulen,
  • die Konferenz der Regelwaldorfschulen,
  • den Sprecherkreis,
  • das Sekretariat,
  • die Konferenz der Geschäftsführer,
  • den Rechtskreis,
  • den Gründungsberaterkreis,
  • den Landeselternrat.

Die Organe geben sich jeweils selbst ihre Geschäftsordnung. Diese Geschäftsordnungen werden der Gesamtkonferenz zur Kenntnis gegeben. Die Gesamtkonferenz nimmt die Rechenschaftsberichte der Organe entgegen. Die Arbeitsgemeinschaft kann weitere Organe einrichten.

4. Gesamtkonferenz
4.1. Mitglieder

Mitglieder der Gesamtkonferenz sind alle im Bund der Waldorfschulen und/oder im Verband für Anthroposophische Heilpädagogik, Sozialtherapie und soziale Arbeit aufgenommenen Schulen im Lande NRW. Jede Schule kann zwei Delegierte entsenden. Diese sollen für die Dauer von mindestens drei Jahren benannt werden. An der Gesamtkonferenz nehmen außer den Delegierten der Schulen teil:

  • Vertreter der Organe,
  • Vertreter der Lehrerbildungsinstitutionen im Lande NRW,
  • Vertreter von Gastschulen.

Gastschulen sind solche Schulen, die noch nicht in den Bund oder den Verband aufgenommen sind, aber für eine Zusammenarbeit im Land NRW den Gaststatus zugesprochen bekommen haben.

4.2. Aufgaben

Die Gesamtkonferenz hat folgende Aufgaben:

  • Sie ist oberstes Entscheidungsorgan der Arbeitsgemeinschaft.
  • Sie dient dem Informationsaustausch und der Verständigung über Gemeinschaftsaufgaben.
  • Sie beschließt über den Haushalt der Arbeitsgemeinschaft.
  • Sie wählt den Sprecherkreis.
  • Sie entscheidet über die Aufnahme von Schulen in die Arbeitsgemeinschaft.
  • Weitere Aufgaben der Gesamtkonferenz können in der Geschäftsordnung der Gesamtkonferenz festgehalten werden.

 

4.3. Willensbildung

Beschlüsse der Gesamtkonferenz werden in den Teilkonferenzen vorbereitet und in der Gesamtkonferenz mit Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder entschieden. Änderungen dieser Verfassung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder. Die Gesamtkonferenz ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitgliedsschulen vertreten ist.

Jede Schule hat eine Stimme.

Alle anderen Teilnehmer haben das Recht, in der Gesamtkonferenz zu sprechen und Anträge zu stellen.

Wirksame Beschlüsse der Gesamtkonferenz können bei Bedarf – soweit Beschlüsse eilbedürftig erscheinen – auch in der Weise zustande kommen, dass beide Teilkonferenzen gleichlautende Beschlüsse mit den für die Beschlussfassung der Gesamtkonferenz vorgesehenen Mehrheiten fassen.

Die Beschlüsse der Gesamtkonferenz sind für alle Mitglieder verbindlich.

5. Konferenz der heilpädagogischen Schulen
5.1. Teilnehmer

Teilnehmer der Konferenz der Heilpädagogischen Schulen sind:

  • ein bis zwei Delegierte der Heilpädagogischen Schulen; Delegierte sollen für die Dauer von mindestens drei Jahren benannt werden;
  • Vertreter des Sprecherkreises,
  • Vertreter des Sekretariats,
  • Vertreter des Landeselternrats,
  • Vertreter der Organe,
  • ein bis zwei Vertreter von Heilpädagogischen Gastschulen,
  • Vertreter der Ausbildungsinstitutionen in NRW.
5.2. Aufgaben

Die Konferenz der Heilpädagogischen Schulen ist für den Bereich dieser Schulen Entscheidungsorgan. Die Gesamtkonferenz kann jedoch Beschlüsse der Konferenz der Heilpädagogischen Schulen aufheben oder modifizieren, wenn Belange der Regelwaldorfschulen betroffen sind.
Weitere Aufgaben sind:

  • der Austausch von Informationen,
  • die Aussprache und Verständigung über die Gemeinschaftsaufgaben, die sich aus der Arbeit der Heilpädagogischen Schulen ergeben,
  • die Beschlussfassung über Leitlinien und Vorgehensweisen für ihren Arbeitsbereich,
  • die Vergabe von Arbeitsaufträgen an Organe,
  • die Nominierung von Kandidaten für die Sprecherkreiswahl und
  • die Vorbereitung der Beschlüsse der Gesamtkonferenz.
5.3. Willensbildung

Die Beschlüsse der Konferenz der Heilpädagogischen Schulen sollen einmütig erfolgen. Wenn Einmütigkeit im Einzelfall nicht zu erzielen ist, wird in der folgenden Konferenz mit Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder entschieden.

Die Konferenz der Heilpädagogischen Schulen ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitgliedsschulen vertreten ist.

Jede Schule hat eine Stimme.

Alle anderen Teilnehmer haben das Recht, in der Konferenz zu sprechen und Anträge zu stellen. Sie haben ferner die Möglichkeit, gegen Beschlüsse einmalig einen mit Begründung versehenen Einspruch mit aufschiebender Wirkung einzulegen.

6. Konferenz der Regelwaldorfschulen
6.1. Teilnehmer

Teilnehmer der Konferenz der Regelwaldorfschulen sind:

  • je zwei Delegierte der Regelwaldorfschulen; Delegierte sollen für die Dauer von mindestens drei Jahren benannt werden,
  • Vertreter des Sprecherkreises,
  • Vertreter der Organe,
  • Vertreter des Sekretariats,
  • Vertreter des Landeselternrats,
  • Vertreter der Ausbildungsinstitutionen in NRW,
  • je zwei Vertreter von Gastschulen.
6.2. Aufgaben

Die Konferenz der Regelwaldorfschulen ist für den Bereich der Regelwaldorfschulen Entscheidungsorgan. Die Gesamtkonferenz kann jedoch Beschlüsse der Konferenz der Regelwaldorfschulen aufheben oder modifizieren, wenn Belange der Heilpädagogischen Schulen betroffen sind. Weitere Aufgaben der Konferenz der Regelwaldorfschulen sind:

  • der Austausch von Informationen,
  • die Aussprache und Verständigung über die Gemeinschaftsaufgaben, die sich aus der Arbeit der Regelwaldorfschulen ergeben,
  • die Beschlussfassung über Leitlinien und Vorgehensweisen für ihren Arbeitsbereich,
  • die Vergabe von Arbeitsaufträgen an Organe,
  • die Nominierung von Kandidaten für die Sprecherkreiswahl und
  • die Vorbereitung der Beschlüsse in der Gesamtkonferenz.
6.3. Willensbildung

Die Beschlüsse der Konferenz der Regelschulen sollen einmütig erfolgen. Wenn Einmütigkeit im Einzelfall nicht zu erzielen ist, wird in der folgenden Konferenz mit Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder entschieden. Die Konferenz der Regelschulen ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der
Mitgliedsschulen vertreten ist.

Jede Schule hat eine Stimme.

Alle anderen Teilnehmer haben das Recht, in der Konferenz zu sprechen und Anträge zu stellen. Sie haben ferner die Möglichkeit, gegen Beschlüsse einmalig einen mit Begründung versehenen Einspruch mit aufschiebender Wirkung einzulegen.

7. Sprecherkreis
7.1. Mitglieder

Der Sprecherkreis hat bis zu 10 Mitglieder. Ihm gehören die hauptamtlichen Sprecher an sowie – in ausgewogenem Verhältnis - Vertreter der Konferenzen der Regelwaldorfschulen und der Heilpädagogischen Schulen. Die Mitglieder des Sprecherkreises werden von der Gesamtkonferenz gewählt. Die Amtszeit dauert drei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Vorzeitige Abwahlen sind möglich, jedoch nicht zur Unzeit. Sprecher bleiben im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist. Wählbar sind alle von Organen und Arbeitskreisen nominierten Kandidaten.

7.2. Aufgaben

Der Sprecherkreis ist ein Handlungs- und Vertretungsorgan der Arbeitsgemeinschaft. Die Sprecher sind auf Grundlage der Beratungen und Beschlüsse der Konferenzen eigenverantwortlich tätig. Weitere Aufgaben des Sprecherkreises sind

  • die Geschäftsführung der Arbeitsgemeinschaft,
  • die Aufstellung des Haushaltes,
  • die Wahrnehmung von für die Arbeitsgemeinschaft wichtigen Entwicklungen innerhalb und außerhalb der Mitgliedschaft,
  • das Anstoßen von Arbeitsprozessen,
  • die Koordination von Organen, Delegationen, Arbeits- und Projektgruppen der Arbeitsgemeinschaft,
  • die Information der Konferenzen,
  • die Vertretung der Arbeitsgemeinschaft in der Öffentlichkeit,
  • die Vermittlung von Hilfen bei Konflikten,
  • die verantwortliche Gestaltung der Außenkontakte, vor allem zu Behörden, der Politik und den Medien, im Rahmen der in der Gesamtkonferenz, den Einzelkonferenzen und dem Sprecherkreis erarbeiteten Grundlagen,
  • Koordination, Vorbereitung und Nachbereitung der Sprecherkreissitzungen und der verschiedenen Konferenzen,
  • Beobachtung und Gestaltung der Informationsflüsse,
  • Anstoßen von Initiativen,
  • Unterstützung des Landeselternrats in Abstimmung mit dessen Sprecherkreis.

Zeichnungsberechtigt für die Arbeitsgemeinschaft sind je zwei Mitglieder des Sprecherkreises gemeinsam. Die Mitarbeiter des Sprecherkreises können für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung erhalten. Die Schulen bzw. ihre Vertreter sind nicht berechtigt, die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft zu führen bzw. diese nach außen zu vertreten.

8. Sekretariat
8.1. Mitarbeiter

Mitarbeiter sind die hauptamtlichen Sprecher, die durch die Gesamtkonferenz für die Dauer von drei Jahren gewählt werden; diese sollen nach Möglichkeit neben ihrer hauptamtlichen Tätigkeit für das Sekretariat noch pädagogisch tätig sein bzw. bleiben, ein Büroleiter bzw. eine Büroleiterin.

Ferner können im Rahmen des Haushalts Entlastungskräfte eingestellt werden. Bei der Auswahl der hauptamtlichen Sprecher sollen nach Möglichkeit sowohl die Heilpädagogischen Waldorfschulen als auch die Regelwaldorfschulen berücksichtigt werden.

8.2. Aufgaben

Das Sekretariat hat die Aufgabe der Beratung und Information aller Mitgliedsschulen sowie deren Lehrer/innen, Eltern und Schüler/innen. Ferner wird es unter Beachtung der Beschlüsse der Konferenzen in Ausführung der Aufgaben des Sprecherkreises eigenverantwortlich tätig.

9. Konferenz der Geschäftsführer
9.1. Mitglieder

Der Konferenz der Geschäftsführer gehören alle geschäftsführend tätigen Vertreter der Mitgliedsschulen an. Ferner nehmen Vertreter des Sekretariats teil.

9.2. Aufgaben

Die Konferenz der Geschäftsführer hat folgende Aufgaben:

  • gegenseitige Information und Beratung,
  • Positionierung zu wirtschaftlichen und rechtlichen Belangen der Waldorfschulen im Lande,
  • Formulierung von Empfehlungen an alle Organe,
  • Qualitätssicherung durch Beratung und Begleitung in wirtschaftlichen Belangen.
10. Rechtskreis
10.1. Mitglieder

Dem Rechtskreis gehören kooptierte oder entsandte Mitglieder aus den Schulen, Organen oder Arbeitskreisen an. Soweit seitens der Arbeitsgemeinschaft ein/e Rechtsberater/in beauftragt wird, gehört dieser dem Rechtskreis ebenfalls an.

10.2. Aufgaben

Der Rechtskreis hat folgende Aufgaben:

  • Beobachtung und Einschätzung der bildungspolitischen und bildungsrechtlichen Entwicklungen im Lande NRW,
  • Erarbeitung von Stellungnahmen im Rahmen von Anhörungen zu Gesetzes- und Verordnungsnovellen,
  • Absprache zu kurz- und langfristigen Strategien der Arbeitsgemeinschaft in Bildungspolitik und Bildungsrecht,
  • Besprechung von Rechtsfragen aller Art, die dem Rechtskreis von Organen und Arbeitskreisen der Arbeitsgemeinschaft oder von einzelnen Schulen vorgelegt werden,
  • Besprechung von Konflikten und Rechtsfragen innerhalb der Arbeitsgemeinschaft oder innerhalb einzelner Schulen, soweit sie für die Arbeitsgemeinschaft von allgemeiner oder exemplarischer Bedeutung sein können.
11. Gründungsberaterkreis
11.1. Mitglieder

Die Gründungsberater werden vom Sprecherkreis bestellt und durch die Gesamtkonferenz bestätigt.

11.2. Aufgaben

Der Gründungsberaterkreis berät und begleitet Gründungsinitiativen und schlägt der Gesamtkonferenz die Aufnahme neuer Schulen oder die Ablehnung von Aufnahmeanträgen vor.

12. Landeselternrat
12.1. Mitglieder

Dem Landeselternrat gehören je zwei Elternvertreter der Mitgliedsschulen und der Gastschulen an sowie ein Vertreter des Sekretariates als Gast. Der Landeselternrat wird vertreten durch seinen Sprecherkreis.

12.2. Aufgaben

Der Landeselternrat ist ein selbstständiges Arbeitsorgan der Arbeitsgemeinschaft. Er arbeitet weisungsfrei und ist für seine Belange selbst verantwortlich. Seine Aufgaben sind:

  • Wahrnehmung aller für die Waldorfschulen im Lande wichtigen Entwicklungen,
  • Austausch und Positionierung zu den daraus erwachsenden Themen, ggf. Festlegung von Handlungsleitlinien für seine eigene Arbeit,
  • Information, Beratung und Vertretung der Elternschaft nach innen und außen auf der Grundlage der Beratungen und Beschlüsse der Konferenzen.
13. Haushalt der Arbeitsgemeinschaft

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Kosten der Arbeitsgemeinschaft werden auf die beteiligten Schulen anteilig
umgelegt. Der Verteilungsschlüssel wird jeweils bis Ende August eines jeden Jahres für das nächste Geschäftsjahr durch die Gesamtkonferenz festgelegt und bis spätestens Ende September bekannt gegeben.

Sonderzahlungen für Projekte werden durch die Teilkonferenzen oder die Gesamtkonferenz beschlossen. Solche Beschlüsse sind bis zu einem Gesamtbetrag von 3.000 € jährlich gemäß Ziffer 4.3 für alle Mitglieder verbindlich. Darüber hinausgehende Beschlüsse sind für die Mitglieds-schulen nur dann verbindlich, wenn die Schulen ihre Zustimmung erklärt haben.

Schließt ein Geschäftsjahr mit einem Defizit ab, wird dieses entsprechend dem für das Geschäftsjahr gültigen Verteilungsschlüssel auf die Schulen umgelegt. Etwaige Überschüsse eines Geschäftsjahres werden in das Folgejahr übertragen.

14. Neuaufnahme, Ausschluss, Austritt

Die Aufnahme einer neuen Schule in die Arbeitsgemeinschaft erfolgt auf Vorschlag des Sprecherkreises durch einmütigen Beschluss der Gesamtkonferenz mit den Stimmen der in der jeweiligen Sitzung vertretenen Schulen.

Der Ausschluss einer Schule ist nach Anhörung der betroffenen Schule durch Beschluss der Gesamtkonferenz mit einer Mehrheit von 3/4 aller Schulen möglich, wobei die auszuschließende Schule kein Stimmrecht hat. Voten von in der
Sitzung nicht vertretenen Schulen werden schriftlich eingeholt.

Der Austritt einer Schule ist mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres möglich.

15. Geltungsdauer

Diese Verfassung gilt unbefristet. Die Arbeitsgemeinschaft wird durch das Ausscheiden einzelner Schulen nicht aufgelöst, sondern von den verbleibenden Schulen fortgeführt.

16. Haftung

Vertretungsbefugnisse für die Arbeitsgemeinschaft sind beschränkt auf die Höhe des von den Schulen beschlossenen Jahresbudgets. Die Haftung der Schulen für die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft beschränkt sich auf die Höhe des Jahresbudgets.

17. Schlussbestimmungen

Diese Verfassung soll entsprechend den eintretenden Veränderungen und Entwicklungen innerhalb der Arbeitsgemeinschaft fortgeschrieben werden. Änderungen bzw. Ergänzungen der Verfassung bedürfen der Schriftform. Neuaufgenommene Schulen treten dem Vertrag durch Mitunterzeichnung bei.

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Verfassung unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Mitglieder vereinbaren bereits jetzt, dass unwirksame Bestimmungen durch solche wirksamen Regelungen ersetzt werden sollen, die dem Zweck des Gewollten am nächsten kommen.

Beschlossen in der Gesamtkonferenz der Arbeitsgemeinschaft in Hamm am 23. April 2009, Punkt 4.3 ergänzt in der Gesamtkonferenz am 25. Febr. 2010